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Privilegierter Volljähriger
Ein volljähriges Kind, welches das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sich in der allgemeinen Schulausbildung befindet und noch im Haushalt mindestens eines der Elternteile lebt, steht mit seinem Unterhaltsanspruch gegenüber den Eltern mit minderjährigen Kindern auf gleicher Stufe, § 1609 Nr. 1 BGB, und ist damit ebenso vorrangig vor allen anderen Unterhaltsberechtigten zu bedienen. Die Eltern sind zur Zahlung von Unterhalt auch diesem Kind gegenüber gesteigert erwerbspflichtig, § 1603 Abs. 2 S. 2 BGB (siehe auch unsere Ausführungen zum Stichwort gesteigerte Erwerbsobliegenheit).
(Letzte Aktualisierung: 28.07.2016)