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Gesteigerte Erwerbsobliegenheit
§ 1603 Abs. 2 BGB lautet:
„Unterhaltspflichtige Eltern sind ihren minderjährigen Kindern gegenüber verpflichtet, alle verfügbaren Mittel zu ihrem und der Kinder Unterhalt gleichmäßig zu verwenden. Den minderjährigen unverheirateten Kindern stehen volljährige unverheiratete Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gleich, solange sie im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden.“
Demnach sind Eltern minderjähriger bzw. privilegierter volljähriger Kinder verpflichtet, ihre Arbeitskraft bestmöglich entsprechend ihrer Ausbildung, Erfahrung und der Arbeitsmarktlage einzusetzen. Bei Verlust der Stelle sind sie gehalten, sich ernsthaft und nachweislich umfassend, gegebenenfalls auch bundesweit um eine Stelle zu bemühen (OLG Naumburg NJW-RR 2009, 873). Zum Teil werden bis zu 20 Bewerbungen pro Monat erwartet (so OLG Stuttgart FamRZ 2006, 1757).
Bei nicht für den Unterhalt ausreichender Einkommenslage kann eine Verpflichtung bestehen, sich auch aus ungekündigter Stellung um einen besser bezahlten Arbeitsplatz zu bemühen, eine Selbständigkeit zugunsten einer angestellten Tätigkeit aufzugeben bzw. eine Nebentätigkeit aufzunehmen.
Verstößt der Unterhaltsverpflichtete gegen diese Obliegenheit, so kann ihm bei der Berechnung des Unterhalts fiktives Einkommen zugerechnet werden.
(Letzte Aktualisierung: 28.07.2016)