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Familienunterhalt
Auch bei einer intakten Ehe sind beide Ehegatten nach § 1360 BGB verpflichtet, durch ihre Arbeit und ihr Vermögen sich gegenseitig auf angemessene Weise zu unterstützen und zu versorgen. Jeder Ehegatte muss seinen eigenen Beitrag zum Familienunterhalt für die gesamte Familie leisten.
Der Anspruch auf Familienunterhalt besteht auch dann noch, wenn ein Ehegatte stationär pflegebedürftig aufgenommen wurde. Dann wandelt sich der Naturalanspruch in einen Anspruch auf Geldrente um.
Der Familienunterhalt ist so lange zu leisten, wie nicht die Voraussetzungen für Trennungsunterhalt nach § 1361 BGB vorliegen.
(Letzte Aktualisierung: 09.12.2016)
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Katrin Kaiser
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Familienrecht, Fachanwältin für Verkehrsrecht
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