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Werkmietwohnung
Maßgeblich sind §§ 576, 576a BGB.
Bei einer Werkmietwohnung besteht neben dem Arbeitsverhältnis ein rechtlich selbständiger Mietvertrag. Vermieter ist der Arbeitgeber selbst oder ein Dritter, der zu ihm in Beziehung steht.
Sieh auch unsere Ausführungen zum Stichwort Werkdienstwohnung.
(Letzte Aktualisierung: 09.10.2019)
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Dr. Uwe P. Schlegel
Rechtsanwalt