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Vertretungsbefristung
Hier geht es um die Befristung eines Arbeitsverhältnisses nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG. Der Sachgrund der Vertretung verlangt nach einem sog. Kausalzusammenhang zwischen dem zeitlich vorübergehenden Ausfall des Vertretenen und der Beschäftigung des Vertreters (siehe dazu auch BAG, Urt. v. 11.2.2015 – 7 AZR 113/13, v. 24.8.2016 – 7 AZR 41/15 und v. 26.10.2016 – 7 AZR 135/15).
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) unterscheidet mehrere Fallgruppen, darunter die sog. unmittelbare und die mittelbare Vertretung.
Nach Auffassung des BAG besteht im Zusammenhang mit der Vertretungsbefristung grundsätzlich keine Pflicht des Arbeitgebers, eine Personalreserve vorzuhalten.
(Letzte Aktualisierung: 09.12.2016)
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Dr. Uwe P. Schlegel
Rechtsanwalt