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Stellenangebot / Stellenanzeige
Die (arbeits-)rechtliche Bedeutung eines Stellenangebotes bzw. einer Stellenanzeige ist gering.
Unter Umständen kommt dem Inhalt einer solchen Anzeige in Bezug auf eine mögliche Diskriminierung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) eine indizielle Wirkung zu (siehe dazu auch § 22 AGG), siehe auch unsere Ausführungen zum Stichwort Stellenanzeige / Stellenangebot (Diskriminierung).
In aller Regel besitzt eine Stellenanzeige rechtsgeschäftlich betrachtet nicht den Charakter eines Angebots im Sinne der §§ 145 ff. BGB; vielmehr handelt es sich mangels Rechtsbindungswille bei einer solchen Anzeige lediglich um eine sog. Invitation ad offerendum (lat. für „Einladung zur Abgabe eines Angebots“).
(Letzte Aktualisierung: 06.12.2017)
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Dr. Uwe P. Schlegel
Rechtsanwalt