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Arbeitsrecht

Minijob

Als Minijob werden Arbeitsverhältnisse bezeichnet, bei denen das monatliche Entgelt einen bestimmten Betrag nicht überschreitet. Als sog. geringfügiges Beschäftigungsverhältnis darf das Arbeitsentgelt grundsätzlich 450,00 EUR im Monat nicht überschreiten.

Die arbeitsrechtliche Stellung des Minijobbers unterscheidet sich nicht von der eines regulären Arbeitnehmers. Der Minijobber ist grundsätzlich Teilzeitbeschäftigter und darf im Hinblick darauf nicht schlechter gestellt sein als jeder „normale“ Arbeitnehmer (§ 2 Abs. 2 i.V.m. § 4 TzBfG). Die Besonderheiten des Minijobs liegen im steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Bereich.

Zum Teil werden auch Beschäftigungsverhältnisse in der sog. Gleitzone als Minijob bezeichnet; der monatliche Verdienst liegt hier zwischen 450,01 und 850,00 EUR.

(Letzte Aktualisierung: 21.05.2015)

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