https://etl-rechtsanwaelte.de/stichworte/arbeitsrecht/geringfuegiges-beschaeftigungsverhaeltnis
Geringfügiges Beschäftigungsverhältnis
Nach § 8 Abs. 1 SGB IV liegt eine geringfügige Beschäftigung vor, wenn
- das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig im Monat 450 Euro nicht übersteigt,
- die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens zwei Monate oder 50 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist, es sei denn, dass die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und ihr Entgelt 450 Euro im Monat übersteigt.
Zu beachten ist zudem § 115 SGB IV wonach Folgendes gilt:
„Vom 1. Januar 2015 bis einschließlich 31. Dezember 2018 gilt § 8 Absatz 1 Nummer 2 mit der Maßgabe, dass die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens drei Monate oder 70 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist, es sei denn, dass die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und ihr Entgelt 450 Euro im Monat übersteigt.“
Siehe auch unsere Ausführungen zum Stichwort Minijob.
(Letzte Aktualisierung: 24.08.2015)