Besitzt die rechtsfähige GbR nach dem durch das MoPeG reformiertem Recht ein Gesellschaftsvermögen?
Ja, da kann man § 713 BGB n. F. entnehmen. Die Bestimmung lautet:
„Die Beiträge der Gesellschafter sowie die für oder durch die Gesellschaft erworbenen Rechte und die gegen sie begründeten Verbindlichkeiten sind Vermögen der Gesellschaft.“