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Zivilrecht/Zivilprozessrecht

Zugang

Der Zugang wird im BGB nicht definiert, in § 130 BGB aber als Voraussetzung für die Wirksamkeit einer Willenserklärung erkannt. § 130 Abs. 1 BGB  lautet:

„Eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, wird, wenn sie in dessen Abwesenheit abgegeben wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in welchem sie ihm zugeht. Sie wird nicht wirksam, wenn dem anderen vorher oder gleichzeitig ein Widerruf zugeht.“

Eine Willenserklärung ist nach allgemeiner Auffassung zugegangen, wenn sie in verkehrsüblicher Weise derart in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist, dass die Kenntnisnahme durch den Empfänger möglich ist, und zwar dann, wenn nach den Gepflogenheiten des Verkehrs die Kenntnisnahme zu erwarten ist bzw. üblicherweise zu rechnen ist. Dabei kommt es auf die tatsächliche Kenntnisnahme durch den Erklärungsempfänger nicht an.

Siehe auch den Beitrag von Ante in NJW 2020, 3487 ff. [„Der Zugangsnachweis bei Einwurf-Einschreiben“] sowie unsere Ausführungen zum Zugang einer Kündigungserklärung im Arbeitsrecht.

(Letzte Aktualisierung: 12.04.2021)

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