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Werkswagen
Siehe dazu OLG Koblenz, Urt. v. 25.07.2019 – 6 U 80/19:
Die Frage, was unter dem Begriff eines Werkswagens zu verstehen ist, beurteilt sich nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte, das heißt nach der im Verkehr der beteiligten Kreise herrschenden Übung, §§ 133, 157 BGB (vgl. Ellenberger, in: Palandt, BGB, 78. Aufl., § 133 Rn. 21). Danach handelt es sich bei einem Werkswagen um das Fahrzeug eines Automobilherstellers, das entweder im Werk zu betrieblichen Zwecken genutzt oder von einem Mitarbeiter vergünstigt gekauft, eine gewisse Zeit genutzt und dann auf dem freien Markt wieder verkauft wird.“
(Letzte Aktualisierung: 23.09.2019)