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Zivilrecht/Zivilprozessrecht

Vormerkung

Die Vormerkung ist kein dingliches Recht an einem Grundstück, sondern ein dingliches Sicherungsmittel. Sie erfährt in den §§ 883 ff. BGB eine Regelung. Gesichert werden soll der schuldrechtliche Anspruch auf die Einräumung eines (beschränkt) dingliches Rechts. Beispielsweise soll der schuldrechtliche (z. B. kaufrechtliche) Anspruch auf die Übereignung eines Grundstücks gesichert werden. In diesem Fall soll verhindert werden, dass ein Grundstück vor dem Vollzug der schuldrechtlichen Verpflichtung wirksam an einen Dritten übereignet wird. Es wird dann eine sog. Auflassungsvormerkung ins Grundbuch eingetragen. Die Sicherung tritt erst dann wirksam ein, wenn die Eintragung ins Grundbuch erfolgte, vgl. § 883 Abs. 2 BGB.

(Letzte Aktualisierung: 05.10.2015)