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Verzug (Schuldnerverzug)
Der Verzug des Schuldners im zivilrechtlichen Sinne bedeutet grundsätzlich Nichtleistung trotz Fälligkeit und Mahnung (siehe auch §§ 286 ff. BGB).
(Letzte Aktualisierung: 02.05.2016)
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Dr. Uwe P. Schlegel
Rechtsanwalt