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Vertrag zu Lasten Dritter
Verträge zu Lasten Dritter sind unzulässig. Anders ist das, wenn die belastende Wirkung für den Dritten lediglich einen Reflex darstellt (so und zu weiteren Einzelheiten siehe Grüneberg, BGB, Kommentar, 81. Aufl. 2022, Einf v § 328, Rn. 10).
BGH, Urt. v. 29.06. 2004 – VI ZR 211/03, NJW 2004, 3326 [aus den Entscheidungsgründen]:
„Ein unzulässiger Vertrag zu Lasten Dritter liegt nur dann vor, wenn durch ihn unmittelbar eine Rechtspflicht eines am Vertrag nicht beteiligten Dritten – ohne seine Autorisierung – entstehen soll (vgl. BGH, Beschluß vom 23. Januar 2003 – V ZB 48/02 – NJW-RR 2003, 577, 578; Landessozialgericht Rheinland Pfalz, Urteil vom 9. November 1999 – L 7 U 210/99 – Rdn. 20; Landesarbeitsgericht Brandenburg, Urteil vom 29. Oktober 1998 – 3 Sa 229/98 – Rdn. 46; Gottwald in Münchener Kommentar zum BGB, 4. Aufl., § 328 Rdn. 171; Staudinger/Jagmann, BGB, 13. Aufl., § 328 Rdn. 42). Im vorliegenden Fall handelt es sich dagegen um eine vertragliche Vereinbarung der jeweiligen Kostenträger mit den Leistungserbringern über die von den Krankenkassen zu bezahlenden Benutzungsentgelte. Ihre im Ergebnis belastende Wirkung für den Beklagten als Schädiger, der im Rahmen seiner Schadensersatzpflicht gemäß §§ 833, 249 BGB für die Transportkosten des schwerverletzten Geschädigten ins Krankenhaus aufkommen muß, stellt lediglich einen – rechtlich insoweit unbeachtlichen – Reflex dar.“
Siehe auch BGH, Urt. v. 23.02.2022 – VIII ZR 305/20 [Leitsatz]:
„Die in einem Kaufvertrag über eine mit einem Vorkaufsrecht des Mieters belastete Eigentumswohnung zwischen dem Vorkaufsverpflichteten (Verkäufer) und dem Dritten (Erstkäufer) getroffene Abrede, wonach der Vorkaufsberechtigte (Mieter) einen höheren Preis zu bezahlen hat als der Erstkäufer, stellt eine in Bezug auf den höheren Preis unzulässige und deshalb insoweit unwirksame Vereinbarung zu Lasten Dritter dar. Das gilt auch dann, wenn der Erstkäufer – wie in der hier zu beurteilenden Preisabrede vorgesehen – den höheren Kaufpreis nur ausnahmsweise (unter bestimmten engen Voraussetzungen) zu entrichten hat, während der Vorkaufsberechtigte diesen bei Ausübung des Vorkaufsrechts stets schuldet.“
(Letzte Aktualisierung: 02.05.2022)
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Dr. Uwe P. Schlegel
Rechtsanwalt