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Zivilrecht/Zivilprozessrecht

Verkehrssicherungspflicht

Diejenigen, die eine Gefahrenquelle schaffen oder eine Gefahrenquelle unterhalten, trifft die Pflicht, die zur Vermeidung von Schäden bei Dritten notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um solche Schäden zu verhindern. Insoweit spricht man von einer Verkehrssicherungspflicht.

OLG München, Urt. v. 29.07.2019 – 21 U 2981/18, NJW-RR 2020, 88 = L&L 2020, 376 [Verkehrssicherungspflicht gegenüber Minderjährigen]:

Bei einer im Hinblick auf Kinder zu beobachtenden Verkehrssicherungspflicht gilt, dass zu deren Gunsten ein strenger Sicherheitsmaßstab anzulegen ist. Zu beachten ist aber zudem, dass eine umfassende Sicherheit nicht erreichbar ist. Kinder im Alter von sieben bis acht Jahren besitzen bereits ein gewisses Maß an Selbständigkeit und müssen nicht „auf Schritt und Tritt“ überwacht werden müssen.

Siehe auch BGH, Urt. v. 04.03.2004 – III ZR 225/03 [Grundsätze der Straßenverkehrssicherungspflicht]:

Der Verkehrssicherungspflicht ist genügt, wenn die nach dem jeweiligen Stand der Erfahrungen und Technik als geeignet und genügend erscheinenden Sicherungen getroffen sind, also den Gefahren vorbeugend Rechnung getragen wird, die nach Einsicht eines besonnenen, verständigen und gewissenhaften Menschen erkennbar sind. Dann sind diejenigen Maßnahmen zu ergreifen, die zur Gefahrenbeseitigung objektiv erforderlich und nach objektiven Maßstäben zumutbar sind.

BGH 21.02.2018 – VIII ZR 255/16:

„Allerdings ist der Vermieter aus dem Mietvertrag heraus verpflichtet, dem Mieter während der Mietzeit den Gebrauch der Mietsache und damit auch den Zugang zur Mietsache zu gewähren (vgl. Senatsurteile vom 15. Juni 1988 – VIII ZR 183/87, NJW-RR 1989, 76 unter 3 a mwN; vom 15. Oktober 2008 – VIII ZR 321/07, NJW 2009, 143 Rn. 13). Die dem Vermieter obliegende Erhaltungspflicht erstreckt sich auch auf die nicht ausdrücklich mitvermieteten Hausteile wie Zugänge und Treppen (BGH, Urteil vom 19. Oktober 1966 – VIII ZR 93/64, NJW 1967, 154 unter 2 a; vgl. auch BGH, Urteil vom 10. November 2006 – V ZR 46/06, NJW 2007, 146 Rn. 9) und insbesondere darauf, dass sich diese Räume und Flächen in einem verkehrssicheren Zustand befinden. Dazu gehört es grundsätzlich, die auf dem Grundstück der vermieteten Wohnung befindlichen Wege, insbesondere vom Hauseingang bis zum öffentlichen Straßenraum in den Wintermonaten zu räumen und zu streuen (vgl. BGH, Urteile vom 22. Dezember 1964 – VI ZR 212/63, VersR 1965, 364 unter 3; vom 12. Juli 1968 – VI ZR 134/67, VersR 1968, 1161 unter II 1; vom 26. Januar 1977 – VIII ZR 208/75, VersR 1977, 431 unter II; vom 15. Juni 1988 – VIII ZR 183/87, aaO; vom 22. Januar 2008 – VI ZR 126/07, NJW 2008, 1440 Rn. 11).“

(Letzte Aktualisierung: 01.07.2020)

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