https://etl-rechtsanwaelte.de/stichworte/zivilrecht-zivilprozessrecht/verjaehrungsverzicht
Verjährungsverzicht
Der Verzicht auf die Verjährung ist grundsätzlich zulässig. Es handelt sich um eine formfreie, einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung.
Siehe auch den Beitrag von Halfpap/Sehrbrock in NJW 2021, 3239 ff. [„Die Tücken des Verjährungsverzichts in der anwaltlichen Praxis“].
(Letzte Aktualisierung: 02.05.2022)
Unsere Standorte finden Sie hier.
Dr. Uwe P. Schlegel
Rechtsanwalt