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Zivilrecht/Zivilprozessrecht

Verjährungsverzicht

Der Verzicht auf die Verjährung ist grundsätzlich zulässig. Es handelt sich um eine formfreie, einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung.

Siehe auch den Beitrag von Halfpap/Sehrbrock in NJW 2021, 3239 ff. [„Die Tücken des Verjährungsverzichts in der anwaltlichen Praxis“].

(Letzte Aktualisierung: 02.05.2022)

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