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Vereinfachtes Verfahren
Hierbei geht es um ein in der Zivilprozessordnung beschriebenes Verfahren, im Wesentlichen geregelt in § 495a ZPO. Diese Bestimmung lautet:
„Das Gericht kann sein Verfahren nach billigem Ermessen bestimmen, wenn der Streitwert 600 Euro nicht übersteigt. Auf Antrag muss mündlich verhandelt werden.“
Siehe auch den Beitrag von Röß in NJW 2022, 3679 ff. [„Das vereinfachte Verfahren nach § 495a ZPO“].
(Letzte Aktualisierung: 02.01.2023)
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Dr. Uwe P. Schlegel
Rechtsanwalt