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Verbrauchgüterkauf
Nach § 474 Abs. 1 BGB gilt:
„Verbrauchsgüterkäufe sind Verträge, durch die ein Verbraucher von einem Unternehmer eine bewegliche Sache kauft. Um einen Verbrauchsgüterkauf handelt es sich auch bei einem Vertrag, der neben dem Verkauf einer beweglichen Sache die Erbringung einer Dienstleistung durch den Unternehmer zum Gegenstand hat.“
Siehe auch den Beitrag von Grunewald in NJW 2020, 2361 ff. (Die Rechtsstellung des Verbrauchers bei Verträgen mit kauf- und dienstrechtlichen Elementen).
(Letzte Aktualisierung: 13.08.2020)
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Dr. Uwe P. Schlegel
Rechtsanwalt