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Überbau
Siehe dazu vor allem §§ 912 ff. BGB. Die Kernaussagen enthält § 912 BGB:
„(1) Hat der Eigentümer eines Grundstücks bei der Errichtung eines Gebäudes über die Grenze gebaut, ohne dass ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, so hat der Nachbar den Überbau zu dulden, es sei denn, dass er vor oder sofort nach der Grenzüberschreitung Widerspruch erhoben hat.
(2) Der Nachbar ist durch eine Geldrente zu entschädigen. Für die Höhe der Rente ist die Zeit der Grenzüberschreitung maßgebend.“
BGH, Urt. v. 10.07.2020 – V ZR 156/19, NJW-RR 2020, 1278 = MDR 2020, 1178 = L&L 2021, 20:
„Bei einem zu duldenden Überbau führt der vollständige Abbruch des Gebäudes auf dem Stammgrundstück ´nur´ dazu, dass die Duldungspflicht des Nachbarn entfällt. Dagegen bleibt die eigentumsrechtliche Zuordnung des auf dem Nachbargrundstück befindlichen Gebäudeteils zum Stammgrundstück unverändert (Bestätigung von Senat, Urteil vom 17. Januar 2014 – V ZR 292/12 , NJW-RR 2014, 973 Rn. 24 und Urteil vom 16. Januar 2004 – V ZR 243/03 , BGHZ 157, 301, 305 f. ).“
Siehe auch BGH, Urt. v. 12.10.2018 – V ZR 81/18:
“Die Überbaurente ist nicht nach Art und Ausmaß der Einbuße bei der tatsächlichen Nutzung des überbauten Grundstücksteils, sondern allein auf der Grundlage von dessen Verkehrswert zur Zeit der Grenzüberschreitung zu berechnen.“
(Letzte Aktualisierung: 11.03.2021)
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Dr. Uwe P. Schlegel
Rechtsanwalt