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Schuldverhältnis
Eine gesetzliche Umschreibung des Begriffs Schuldverhältnis gibt es nicht. Üblicherweise versteht man unter einem Schuldverhältnis eine Sonderverbindung zwischen mindestens zwei Personen, kraft deren die eine (der so genannte Gläubiger) von der anderen (der so genannte Schuldner) eine Leistung verlangen kann (Palandt/Grüneberg, BGB, Komm., 77. Aufl. 2018, Einl v § 241, Rn. 3).
Ein Schuldverhältnis kann durch Vertrag, einseitiges Rechtsgeschäft oder Gesetz entstehen.
(Letzte Aktualisierung: 13.12.2017)
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Dr. Uwe P. Schlegel
Rechtsanwalt