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Schikaneverbot
Siehe dazu § 226 BGB:
„Die Ausübung eines Rechts ist unzulässig, wenn sie nur den Zweck haben kann, einem anderen Schaden zuzufügen.“
BGH, Urt. v. 06.05.2022 – V ZR 50/21:
„Ein Notwegrecht kann sich weder aus dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis noch aus dem Schikaneverbot des § 226 BGB, sondern nur unter den Voraussetzungen von § 917 Abs. 1 BGB ergeben; danach richtet sich auch, ob der Nachbar Hindernisse beseitigen muss, die er auf seinem Grundstück errichtet hat, um die Nutzung des Wegs zu unterbinden.“
(Letzte Aktualisierung: 18.08.2022)
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Dr. Uwe P. Schlegel
Rechtsanwalt