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Zivilrecht/Zivilprozessrecht

Schenkung

Bei einer Schenkung handelt es sich um eine Zuwendung, durch die jemand aus seinem Vermögen einen anderen bereichert, wenn sich beide Teile darüber einig sind, dass die Zuwendung unentgeltlich erfolgt (§ 516 Abs. 1 BGB).

Die Schenkung ist eines von mehreren unentgeltlichen Rechtsgeschäften. Zu solchen Rechtsgeschäften zählen unter anderem auch die Leihe (§§ 598 ff. BGB) und der Auftrag (§§ 662 ff. BGB).

Die Schenkung ist nach § 518 Abs. 1 BGB formbedürftig. Allerdings wird der Mangel der Form durch die Bewirkung der Leistung geheilt, § 518 Abs. 2 BGB.

Im Hinblick auf die Uneigennützigkeit des Schenkers sieht das Gesetz bei der Schenkung eine beschränkte Haftung zu Gunsten des Schenkers vor. Nach § 521 BGB hat der Schenker nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten.

Nach § 528 Abs. 1 S. 1 BGB besteht grundsätzlich ein Anspruch des Schenkers auf Rückforderung bzw. Herausgabe des Geschenkes. § 528 Abs. 1 S. 1 BGB lautet:

„Soweit der Schenker nach der Vollziehung der Schenkung außer Stande ist, seinen angemessenen Unterhalt zu bestreiten und die ihm seinen Verwandten, seinem Ehegatten, seinem Lebenspartner oder seinem früheren Ehegatten oder Lebenspartner gegenüber gesetzlich obliegende Unterhaltspflicht zu erfüllen, kann er von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenkes nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern.“

BGH, Urt. v. 22.10.2019 – X ZR 48/17,  NJW 2020, 775 = NJW-RR 2020, 179 = MDR 2020, 153 = FamRZ 2020, 203 = VersR 2020, 436 = L&L 2020, 154:

„a) Der Widerruf einer Schenkung wegen groben Undanks bedarf keiner umfassenden rechtlichen Begründung. Die Erklärung muss den zugrundeliegenden Sachverhalt allenfalls so weit darstellen, dass der Beschenkte ihn von anderen Geschehnissen unterscheiden, die Einhaltung der der in § 532 BGB vorgesehenen Jahresfrist beurteilen und im Umkehrschluss erkennen kann, welche gegebenenfalls anderen Vorfälle der Schenker nicht zum Anlass für die Erklärung des Widerrufs genommen hat.

b) Der Widerruf einer Schenkung gemäß § 530 BGB setzt objektiv eine Verfehlung des Beschenkten von gewisser Schwere voraus. Darüber hinaus muss die Verfehlung auch in subjektiver Hinsicht Ausdruck einer Gesinnung des Beschenkten sein, die in erheblichem Maße die Dankbarkeit vermissen lässt, die der Schenker erwarten kann.

c) Die Prüfung der subjektiven Seite setzt dabei in der Regel auch eine Auseinandersetzung mit den emotionalen Aspekten des dem Widerruf zugrunde liegenden Geschehens voraus. Hierfür kann auch von Bedeutung sein, ob der Beschenkte im Affekt gehandelt hat oder ob sich sein Verhalten als geplantes, wiederholt auftretendes, von einer grundlegenden Antipathie geprägtes Vorgehen darstellt.“

Siehe auch unser Formular Schenkungsvertrag.

(Letzte Aktualisierung: 19.05.2020)

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Dr. Uwe P. Schlegel
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