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Scheidungsfolgeschaden / Scheidungsfolgeschäden
Hier geht es um die Frage, ob ein Dritter derart für das Scheitern einer Ehe verantwortlich gemacht werden kann, dass er einem oder gar beiden materiellen und/oder immateriellen Ehepartnern zum Schadensersatz verantwortlich ist. In Betracht kommen in erster Linie ein Güterrechtsschaden, ein Erbschaftsschaden, ein Versorgungsausgleichsschaden sowie ein Unterhaltsschaden in Betracht.
Auf der Grundlage geltenden Rechts dürften einem solchen Anspruch kaum überwindbare rechtliche Hindernisse entgegenstehen. Am ehesten können immaterielle Ansprüche auf Schadensersatz in Erwägung gezogen werden (vgl. § 253 Abs. 2 BGB).
Siehe auch den Beitrag von Milzer in NJW 2021, 1345 ff.[„Die Ersatzfähigkeit von Scheidungsfolgeschäden“]
(Letzte Aktualisierung: 17.05.2021)
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Dr. Uwe P. Schlegel
Rechtsanwalt