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Sachverständigenkosten
Zum Ersatz von Sachverständigenkosten siehe LG Bochum, Urt. v. 31.05.2016 – 9 S 36/16, I-9 S 36/16:
„1. Der Geschädigte eines Verkehrsunfalls kann eine Erstattung der Kosten des Sachverständigengutachtens verlangen, soweit diese objektiv erforderlich gewesen sind. Dabei ist der Geschädigte nicht gehalten, den ihm zugänglichen Markt zu erforschen, um einen möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen, sondern er darf sich damit begnügen, den ihm in seiner Lage ohne Weiteres erreichbaren Sachverständigen zu beauftragen. Die im Weiteren vom Sachverständigen erstellte Kostenrechnung stellt ein Indiz für die Erforderlichkeit der Kosten dar.
2. Diese Indizwirkung tritt jedoch nicht ein, wenn die mit dem Sachverständigen vereinbarten bzw. berechneten Preise auch für den Geschädigten deutlich erkennbar erheblich über den üblichen Preisen liegen. Sind danach die bei Abschluss der Honorarvereinbarung vereinbarten Preise auch für den objektiv durchschnittlichen Geschädigten erkennbar überhöht gewesen oder haben zumindest Anlass zu Nachfragen gegeben, besteht seitens des Geschädigten kein Anspruch auf vollständigen Ersatz der Sachverständigenkosten. Zudem sind die Sachverständigenkosten erkennbar unangemessen, wenn unübliche Nebenkosten berechnet werden oder die Nebenkosten überhöht sind, indem sie nicht mehr den üblichen Preisvorstellungen entsprechen.
3. Dass die Kosten für den Ausdruck von Lichtbildern in Höhe von 2,97 einschließlich Mehrwertsteuer im Vergleich mit den Preisen, die als Privatperson für den Ausdruck von Lichtbildern zu zahlen sind, nämlich je nach Format 0,07 bis zu 0,15 , deutlich überhöht sind, ist für eine wirtschaftlich denkende Person auch ohne betriebswirtschaftliche Kenntnisse erkennbar. Desgleichen ist ohne Weiteres erkennbar, dass die berechneten Fahrtkosten je Kilometer in Höhe von 1,31 einschließlich Mehrwertsteuer erheblich über den durchschnittlichen Kosten liegen.“
Zum Ersatz von Sachverständigenkosten führt der BGH (BGH, Urt. v. 28.02.2017 – VI ZR 76/16) aus, dass der Geschädigte grundsätzlich berechtigt sei, einen qualifizierten Gutachter seiner Wahl mit der Erstellung des Schadengutachtens zu beauftragen. Der Geschädigte sei nach schadensrechtlichen Grundsätzen in der Wahl der Mittel zur Schadensbehebung frei. Er dürfe zur Schadensbeseitigung grundsätzlich den Weg einschlagen, der aus seiner Sicht seinen Interessen am besten zu entsprechen scheint.
(Letzte Aktualisierung: 11.08.2017)
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Katrin Kaiser
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Familienrecht, Fachanwältin für Verkehrsrecht
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