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Risikotypischer Schaden
Unter einem risikotypischen Schaden, auch risikotypischer Begleitschaden genannt, versteht man solche Schäden, die typischerweise mit dem Risiko einer bestimmten Tätigkeit zusammenhängen. Das spielt im Zivilrecht vor allem dort eine Rolle, wo es um die Frage geht, inwieweit derartige Schäden bzw. Begleitschäden als Aufwendung im Sinne von §§ 683 S. 1, 670 BGB ersatzfähig sind.
Unter Beachtung des Rechtsgedankens von § 110 HGB wird der Aufwendungsbegriff, wie er § 670 BGB an sich zugrunde liegt, nämlich das freiwillige Vermögensopfer, um den risikotypischen Schaden erweitert.
Siehe auch BGH, Urt. v. 12.01.2021 – VI ZR 662/20, L&L 2021, 303 [aus den Entscheidungsgründen]:
„Im Ergebnis ohne Erfolg bleibt die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe übersehen, dass der geltend gemachte Anspruch auch nach § 670 BGB begründet sei, weil mit der Annahme des Angebotes des Klägers durch den Beklagten zu 2, das Fahrzeug des Beklagten ´freizufahren´, zwischen diesen wenn nicht ein Auftrags-, so jedenfalls ein Gefälligkeitsverhältnis zustande gekommen sei. Zwar ist der Ansatz der Revision insoweit richtig, als nach allgemeiner Meinung der dem Beauftragten nach § 670 BGB gegen den Auftraggeber zustehende Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen bei einer mit Gefahren verbundenen Geschäftsbesorgung auch bei Ausführung des Auftrages erlittene Schäden des Beauftragten umfassen kann (vgl. nur Senatsurteil vom 27. November 1962 – VI ZR 217/61, BGHZ 38, 270, 277, juris Rn. 18; Palandt/Sprau, BGB, 79. Aufl., § 670 Rn. 10 f. mwN). Beim Rangieren des Pkw des Beklagten zu 2 aus der Parklücke handelte es sich jedoch um eine bloße Gefälligkeit des täglichen Lebens, die keinen Aufwendungsersatzanspruch des Klägers für den dabei erlittenen Schaden begründet.“
(Letzte Aktualisierung: 03.05.2021)
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Dr. Uwe P. Schlegel
Rechtsanwalt