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Rechtsbindungswille
Hierunter versteht man den Willen, sich rechtlich verpflichten bzw. binden zu wollen. Er fehlt bei außerrechtlichen Gefälligkeiten und auch bei der sog. invitatio ad offerendum (= Einladung zur Abgabe eines Angebots).
Siehe dazu auch BGH, Urt. v. 23.07.2015 – III ZR 346, veröffentlicht u. a. NJW 2015, 2880.
(Letzte Aktualisierung: 23.11.2015)
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Dr. Uwe P. Schlegel
Rechtsanwalt