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Nießbrauch
Das Nießbrauchsrecht ist eine Unterart der Dienstbarkeit und kann an Sachen (§§ 1030 ff. BGB), Rechten (§§ 1068 ff. BGB) und Vermögen (§§ 1085 ff. BGB) bestellt werden. Es ist ein (subjektiv-persönliches) beschränkt dingliches Recht.
Das Nießbrauchsrecht an Sachen gibt dem Inhaber die Befugnis die Nutzungen i.S.v. § 100 BGB (Früchte i.S.v. § 99 BGB und Gebrauchsvorteile) einer Sache umfassend zu ziehen (z. B. Mietzinsen zu vereinnahmen). Die Nutzungsmöglichkeit kann indes beschränkt werden.
Es ist ein höchstpersönliches dingliches Recht, sodass es unvererblich und nicht übertragbar, sondern unmittelbar mit der Person des Inhabers verknüpft ist, vgl. § 1059 BGB. Dennoch kann die Ausübung des Nutzungsrechts einem Dritten überlassen werden.
Häufig werden Nießbrauchsrechte in Form eines Versorgungsnießbrauchs oder eines Wohnrechts (z. B. Eigentümer eines Hauses verschenkt dieses an Nachkomme und lässt sich gleichzeitig lebenslanges Wohnrecht ins Grundbuch eintragen) vereinbart.
BGH, Urt. v. 20.03.2020 – V ZR 317/18:
„Die Abgrenzung zwischen einem Grundstücksnießbrauch und einer Benutzungsdienstbarkeit richtet sich allein formal danach, ob dem Berechtigten eine umfassende Nutzungsbefugnis (ggfs. unter Ausschluss einzelner Nutzungen) oder nur einzelne Nutzungsmöglichkeiten eingeräumt werden.“
BFH, Urt. v. 28.05.2019 – II R 4/16, DB 2020, 154:
„Wird ein Grundstück unter Vorbehalt des Nießbrauchs geschenkt, mindert der Wert des Nießbrauchsrechts die Bereicherung des Bedachten. Der Jahreswert des Nießbrauchrechts ist unter Abzug der Schuldzinsen für die zum Zeitpunkt der Zuwendung bestehenden Darlehen zu ermitteln, wenn die Schuldzinsen vom Schenker als Nießbraucher während des Bestehens des Nießbrauchsrechts aufgrund einer gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtung getragen werden.“
(Letzte Aktualisierung: 26.05.2020)
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