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Zivilrecht/Zivilprozessrecht

Mangel

Der Mangelbegriff entstammt dem Gewährleistungsrecht. Er spielt demnach beim Kauf-, Werk- und Mietrecht eine Rolle und ist Grundvoraussetzung für die Gewährleistungsrechte.

Während der Begriff im Kauf- und Werkrecht (§ 434 BGB bzw. § 633 BGB) nahezu deckungsgleich ist, weicht er im Mietrecht (§ 536 BGB) in gewissem Maße ab.

Unterschieden werden Sach- und Rechtsmängel, wobei die rechtlichen Folgen dieselben sind.

Im Kaufrecht liegt ein Sachmangel zunächst vor, wenn die Kaufsache im Zeitpunkt des Gefahrübergangs (siehe Stichwort Gefahrübergang) nicht die vereinbarte Beschaffenheit aufweist, wenn also die Ist-Beschaffenheit von der Soll-Beschaffenheit abweicht (§ 434 Abs. 1 S. 1 BGB bzw. leicht abweichend für das Werkrecht § 633 Abs. 2 BGB). Im Fokus liegen also Beschaffenheitsvereinbarungen der Parteien, sofern diese getroffen wurden. Abzugrenzen sind diese von der sog. Beschaffenheitsgarantie (siehe Stichwort Garantie).

Liegt keine Beschaffenheitsvereinbarung vor, so ist ein Sachmangel gegeben, wenn sich die Sache nicht für die nach dem Vertrags vorausgesetzte Verwendung eignet (§ 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 BGB bzw. § 633 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 BGB). Hierbei ist auf die Vorstellung beider Parteien und nicht nur auf die des Käufers abzustellen.

Hatten die Parteien keine ersichtlichen Vorstellungen bzgl. einer vertraglichen Verwendungen, liegt ein Sachmangel vor, wenn sich die Sache für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer bzw. Besteller nach der Art der Sache erwarten kann (§ 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB bzw. § 633 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 BGB). Diese Auffangnormen kommen regelmäßig zur Anwendung, da spezifische Vertragsvereinbarungen oftmals fehlen.

Im Übrigen stellt auch eine anders- oder Zu-Wenig-Lieferung eines Sachmangel dar (§ 434 Abs. 2 BGB bzw. § 633 Abs. 2 S. 3 BGB).

Die Kaufsache bzw. das Werk kann darüber hinaus auch einen Rechtsmangel aufweisen (§ 435 BGB bzw. § 633 Abs. 3 BGB). Das ist insbesondere der Fall, wenn Dritte gegenüber dem Käufer bzw. Besteller dingliche Rechte (z.B. Pfandrechte) geltend machen können. Auch ist ein solcher Mangel beim Grundstückskauf gegeben, wenn im Grundbuch Rechte eingetragen sind, die tatsächlich nicht bestehen.

Der Mangelbegriff im Mietrecht (§ 536 BGB) unterscheidet sich hingegen von dem im Kauf- und Werkrecht.

Zwar trifft den Vermieter die Pflicht die Mietsache in einem vertragsgemäßen Zustand zu überlassen und zu erhalten (§ 535 Abs. 1 BGB), sodass auch hier die Abweichung vom vertragsgemäßen Zustand die Grundvoraussetzung darstellt. Hinzutreten muss jedoch, dass diese Abweichung die Tauglichkeit der Mietsache zum vertragsgemäßen Gebrauch tatsächlich aufhebt oder jedenfalls mindert. Ferner sind hier auch solche Mängel relevant, die erst nach Gefahrübergang, also nach Überlassung, auftreten.

(Letzte Aktualisierung: 28.05.2018)