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Leistungsort
Der Ort, an dem der Schuldner vereinbarungsgemäß für den Gläubiger eine Leistung zu erbringen hat.
Der Leistungsort wird im Gesetz etwa in §§ 447 und 644 BGB erwähnt.
Der Leistungsort ist zu unterscheiden vom Erfolgsort.
(Letzte Aktualisierung: 11.06.2018)
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Dr. Uwe P. Schlegel
Rechtsanwalt