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Zivilrecht/Zivilprozessrecht

Konsolidierte Schadensbetrachtung

Hier geht es um eine Frage der Berechnung eines Schadens, der durch einen Berater (Steuerberater, Rechtsanwalt usw.) verursacht wurde und der sich auf mehrere Geschädigte erstreckt.

BGH, Urt. v. 10.12.2015 – IX ZR 56/15:

„Hat die steuerliche Beratung nach dem Inhalt des Vertrages die Interessen mehrerer verbundener Unternehmen zum Gegenstand, ist im Falle der Pflichtverletzung die Schadensberechnung unter Einbeziehung der Vermögenslage dieser Unternehmen vorzunehmen.“

BGH, Urt. v. 18.02.2016 – IX ZR 191/13:

„Hat der steuerliche Berater nach dem Inhalt des Vertrages die Interessen mehrerer von seinem Mandanten beherrschter Gesellschaften zu beachten, ist im Falle der Pflichtverletzung die Schadensberechnung unter Einbeziehung der Vermögenslage dieser Unternehmen vorzunehmen (Fortführung von BGH, Urt. v. 10.12.2015 – IX ZR 56/15).“

Siehe dazu auch BGH, Urt. v. 01.10.2020 – IX ZR 228/19:

„Die  Einbeziehung  (rechtlich)  fremden  Vermögens  in  den  im  Rahmen  der  Rechtsanwalts- und  Steuerberaterhaftung  vorzunehmenden  Gesamtvermögensvergleich  im Wege der konsolidierten Schadensbetrachtung setzt neben der Einbeziehung der Vermögensinteressen des Dritten in den Beratungsvertrag voraus, dass sich der Berater vereinbarungsgemäß mit einem bei wirtschaftlich wertender Betrachtung einheitlichen Vermögen zu befassen hat (Ergänzung zu BGH, Urteil vom 5. Februar 2015 -IX ZR 167/13, WM 2015, 790).“

(Letzte Aktualisierung: 26.11.2020)

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