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Zivilrecht/Zivilprozessrecht

Invitatio ad offerendum

Der Begriff ist der lateinischen Rechtssprache entnommen. Er bedeutet übersetzt „Einladung zur Abgabe eines Angebots“.

Liegt eine invitatio vor (z. B. regelmäßig in Fällen der Schaufensterauslage), so handelt es sich nicht um ein rechtsverbindliches Angebot im Sinne der §§ 145 ff. BGB, sondern lediglich um eine Aufforderung an Dritte, ihrerseits ein solches Angebot abzugeben.

In den Fällen der invitatio fehlt es am Rechtsbindungswillen.

(Letzte Aktualisierung: 23.11.2015)

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