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Inhaltsirrtum
Ein Inhaltsirrtum liegt vor, wenn der Erklärende „bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war“ (§ 119 Abs. 1 Fall 1 BGB). Dabei ist entscheidend, dass der Erklärende zwar erklärt, was er erklären will, er aber über die rechtliche Bedeutung seiner Erklärung irrt. Der Inhaltsirrtum kann sich beispielweise auf den Geschäftstyp, die Identität des Kaufgegenstands oder die Identität des Vertragspartners beziehen.
(Letzte Aktualisierung: 23.02.2023)
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Dr. Uwe P. Schlegel
Rechtsanwalt