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Hamburger Brauch
Der Hamburger Brauch hat sich im Zusammenhang mit einem Vertragsstrafeversprechen entwickelt. Das Besondere des Hamburger Brauchs liegt darin, dass der Schuldner dem Gläubiger für den Fall eines Verstoßes gegen das in einer Unterlassungserklärung Versprochene eine angemessene Vertragsstrafe zusagt, deren Höhe in das billige Ermessen des Gläubigers gestellt wird. Die Höhe der vom Gläubiger später festgesetzten Vertragsstrafe kann ggf. durch ein Gericht auf Angemessenheit hin überprüft werden.
Siehe dazu auch BGH, Urt. v. 27.10.2022 – I ZR 141/21:
„Bei einem Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe nach ´Hamburger Brauch´ beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist nicht, bevor der Gläubiger die Höhe der vom Schuldner verwirkten Vertragsstrafe festgelegt hat und der Vertragsstrafeanspruch damit fällig geworden ist.“
Ergänzende Hinweise
In dem durch den BGH entschiedenen Fall ging es um eine Vertragsstrafe wegen Urheberrechtsverstoßes. Kläger war ein Berufsfotograf. Die Vorinstanz hatte den Fall anders beurteil und auf Verjährung erkannt.
Siehe auch den Link zur Kanzlei für Fotorechte.
(Letzte Aktualisierung: 23.11.2022)
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Jens Reininghaus
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz, Fachanwalt für IT-Recht
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