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Grunddienstbarkeit
Die Grunddienstbarkeit ist eine Ausprägung der Dienstbarkeit und stellt somit ein beschränkt dingliches Recht dar. Sie erfährt eine Regelung in den §§ 1018 bis 1029 BGB.
Die Grunddienstbarkeit setzt voraus, dass jeweils ein Grundstückseigentümer berechtigt und verpflichtet ist. Sie gibt dem bevorteilten Grundstücksinhaber das Recht das belastete (dienende) Grundstück in einer zu bestimmenden Art und Weise zu benutzen (z. B. Wegerecht, Weiderecht, Leitungsdurchführungsrecht, Recht Torf, Kies oder Wasser zu entnehmen, Wasser zuzuleiten, etc.), kann bestimmte Handlungen auf dem dienenden Grundstück untersagen (Verbot der Bebauung mit Gebäuden o. ä.) oder die Ausübung eines sich aus dem Eigentum an dem belasteten Grundstück ergebenden Rechts wird durch die Grunddienstbarkeit ausgeschlossen (z.B. Verbot der Ausübung von Abwehrrechten gem. § 906 BGB). Zwingend erforderlich ist, dass die Benutzung des dienenden Grundstücks dem herrschenden einen Vorteil bietet. Fällt der Vorteil später weg, besteht ein Anspruch auf Löschung der Grunddienstbarkeit aus dem Grundbuch, vgl. §§ 1019 S. 1, 894 BGB.
Im Gegensatz zum Nießbrauch (subjektiv-persönliches beschränkt dingliches Recht) ist hier der jeweilige Eigentümer des herrschenden und des belasteten Grundstücks berechtigt bzw. verpflichtet, wohingegen der Nießbrauch unmittelbar mit der Person des Berechtigten verknüpft ist.
Die Bestellung erfolgt gem. § 873 Abs. 1 BGB im Wesentlichen durch die Einigung und die Eintragung des Rechts ins Grundbuch.
BGH, Urt. v. 18.09.2020 – V ZR 28/20, NJW 2021, 1397 = MDR 2021, 162 = NZM 2021, 243:
„Das durch eine Grunddienstbarkeit gesicherte Recht, ein Grundstück „als Übergang zu benutzen“ berechtigt auch dazu, dieses mit einem Kraftfahrzeug zu überqueren; etwas anderes gilt nur dann, wenn sich eine Beschränkung in eindeutiger Weise aus den bei der Auslegung der Grundbucheintragung berücksichtigungsfähigen Umstände ergibt.“
Siehe auch den Aufsatz von Lühmann zum Anspruch auf Verlegung der Ausübung einer Grunddienstbarkeit nach § 1023 Abs. 1 BGB in NJW 2016, 2454 ff.
(Letzte Aktualisierung: 04.06.2021)
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