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Zivilrecht/Zivilprozessrecht

Grobe Fahrlässigkeit

Siehe hierzu etwa OLG Hamm, Urt. v. 21.12.2021 – I-7 U 31/21, NJW-Spezial 2022, 107:

„bb) Grobe Fahrlässigkeit setzt einen objektiv und subjektiv schweren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt voraus. Diese Sorgfalt muss in ungewöhnlich hohem Maße verletzt und es muss dasjenige unbeachtet geblieben sein, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Ein objektiv grober Pflichtenverstoß rechtfertigt hierbei für sich allein noch nicht den Schluss auf ein entsprechend gesteigertes persönliches Verschulden, nur weil ein solches häufig damit einhergeht. Vielmehr erscheint ein solcher Vorwurf nur dann als gerechtfertigt, wenn eine auch subjektiv ´schlechthin unentschuldbare´ Pflichtverletzung vorliegt, die das in § 276 Abs. 2 BGB bestimmte Maß erheblich überschreitet. Hiernach ist es in aller Regel erforderlich, nicht nur zur objektiven Schwere der Pflichtwidrigkeit, sondern auch zur subjektiven (personalen) Seite konkrete Feststellungen zu treffen (vgl. nur BGH Urt. v. 10.5.2011 – VI ZR 196/10, r+s 2011, 290 Rn. 10, 6; BGH Urt. v. 21.7.2020 – VI ZR 369/19, VersR 2020, 1476 Rn. 8).“

BGH, Urt. v. 21.07.2020 – VI ZR 369/19:

„Die hier allein in Betracht kommende grobe Fahrlässigkeit setzt einen objektiv schweren und subjektiv nicht entschuldbaren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt voraus. Diese Sorgfalt muss in ungewöhnlich hohem Maß verletzt und es muss dasjenige unbeachtet geblieben sein, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Ein objektiv grober Pflichtenverstoß rechtfertigt für sich allein noch nicht den Schluss auf ein entsprechend gesteigertes personales Verschulden, nur weil ein solches häufig damit einherzugehen pflegt. Vielmehr erscheint eine Inanspruchnahme des haftungsprivilegierten Schädigers im Wege des Rückgriffs nur dann gerechtfertigt, wenn eine auch subjektiv schlechthin unentschuldbare Pflichtverletzung vorliegt, die das in § 276 Abs. 2 BGB bestimmte Maß erheblich überschreitet (Senatsurteile vom 18. Februar 2014 – VI ZR 51/13, VersR 2014, 481 Rn. 7; vom 30. Januar 2001 – VI ZR 49/00, VersR 2001, 985, 986, juris Rn. 11 f.; vom 12. Januar 1988 – VI ZR 158/87, VersR 1988, 474 f., juris Rn. 9; jeweils mwN).“

(Letzte Aktualisierung: 09.03.2022)

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