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Entgangener Gewinn (§ 252 BGB)
Im Zusammenhang mit der Ermittlung und Berechnung von Ansprüchen auf Schadenersatz kann auch ein entgangener Gewinn eine Rolle spielen. Die dafür maßgebliche gesetzliche Bestimmung ist § 252 BGB.
Nach § 252 S. 1 BGB umfasst der zu ersetzende Schaden auch den entgangenen Gewinn. Als entgangen gilt der Gewinn, welcher nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen, insbesondere nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen, mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte, § 252 S. 2 BGB.
OLG Brandenburg, Urt. v. 17.05.2018 – 12 U 169/16:
„Nach Maßgabe des § 252 BGB, dessen Regeln auch für den Ausgleich von Ersatzansprüchen nach § 11 StVG gelten, ist bei der Bewertung des vom Geschädigten geltend gemachten unfallbedingt entgangenen Gewinns bzw. Verdienstausfalls auf den gewöhnlichen Lauf der Dinge abzustellen. Dabei kommen dem Geschädigten die Darlegungs- und Beweiserleichterungen nach den § 252 BGB, § 287 ZPO zugute. Diese Erleichterungen ändern allerdings nichts daran, dass es im Rahmen der notwendigen Prognose des entgangenen Gewinns im Sinne des § 252 S. 2 BGB ebenso wie für die Ermittlung eines Erwerbsschadens nach § 287 ZPO konkreter Anknüpfungstatsachen bedarf, die der Geschädigte darlegen und zur Überzeugung des Gerichts nachweisen muss. Hierbei kann auf die Einnahmen in den letzten Jahren vor dem Unfall abgestellt werden ( ), angeknüpft werden kann jedoch auch an die Entwicklung im Jahresablauf. Vorliegend bieten jedoch weder die Daten der Jahre 2007 bis 2015 hinreichend Anknüpfungstatsachen dafür, dass wahrscheinlich zu erwarten gewesen wäre, dass der Kläger im Jahr 2010 ohne die unfallbedingten Beeinträchtigungen die Voraussetzungen für das Erlangen des höchstmöglichen Bonus erfüllt hätte; noch kann dies mit den Zahlen der Jahresentwicklung im Kalenderjahr 2010 begründet werden. Auch wenn der Bundesgerichtshof in der zitierten Entscheidung darauf hinweist, dass an die schwierige Darlegung der hypothetischen Entwicklung des Geschäftsbetriebs eines Selbständigen keine zu strengen Maßstäbe angelegt werden dürfen und die Klage, solange greifbare Anhaltspunkte für eine Schadensschätzung vorhanden sind, nicht wegen eines lückenhaften Vortrages zur Schadensentstehung und Schadenshöhe abgewiesen werden darf, genügt der Vortrag des Klägers, dessen Situation hinsichtlich der begehrten Boni mit der eines Selbständigen durchaus vergleichbar erscheint, für eine Überzeugung des Senates nach diesen Maßstäben nicht.“
Zu fahrlässigen Vereinfachungen bei der Ermittlung von Schadenersatzansprüchen siehe auch den Beitrag von Müller/Woltery in DB 2018, 969 ff.
(Letzte Aktualisierung: 03.09.2018)
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Dr. Uwe P. Schlegel
Rechtsanwalt