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Zivilrecht/Zivilprozessrecht

eBay-Auktionen (Vertragsschluss)

Bei eBay-Auktionen handelt es sich nicht um Versteigerungen, welche gem. § 156 Satz 1 BGB durch einen Zuschlag an den Meistbietenden beendet werden. Verträge über eBay werden vielmehr durch Angebots- und Annahmeerklärung geschlossen.

Der Anbietende gibt ein verbindliches Verkaufsangebot im Sinne von § 145 BGB ab, indem er die Auktion der zum Verkauf gestellten Sache mit einem bestimmten Anfangspreis eröffnet. Gerichtet ist das Angebot an denjenigen, der zum Ablauf der Auktionszeit der Höchstbietende ist. Adressat des Angebots zum Vertragsschluss kann nur eine andere Person als der Anbietende selbst sein (vgl. § 145 BGB „einem anderen“), weshalb ein sog. Eigengebot des Anbietenden, das dieser über ein anderer Mitgliedskonto abgibt, um den Preis in die Höhe zu treiben (sog. „shill bidding“), nicht zu einem Vertragsschluss führen kann.

Die Annahmeerklärung wird von demjenigen getätigt, der ein Gebot abgibt. Bei mehreren Geboten bezieht sich das Angebot nur auf das Höchstgebot zum Ablauf der Auktionszeit. Deshalb kommt ein Vertrag zwischen dem Anbietenden und demjenigen Bieter zustande, der am Ende der Auktion das höchste Angebot abgegeben hat.

(Letzte Aktualisierung: 23.02.2023)