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Zivilrecht/Zivilprozessrecht

Doppelvertretung

Doppelvertretung meint das zeitgleiche Vertreten mehrerer Personen. Dazu sagt § 181 BGB:

„Ein Vertreter kann, soweit nicht ein anderes ihm gestattet ist, im Namen des Vertretenen mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten ein Rechtsgeschäft nicht vornehmen, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht.“

Demnach ist die Doppelvertretung grundsätzlich rechtlich nicht möglich.

Wachter befasst sich in einem Beitrag in DB 2020, 2648 ff. mit der steuerrechtlichen Betriebsaufspaltung und § 181 BGB, das vor dem Hintergrund einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH, Urt. v. 28.05.2020 – IV R 4/17, DB 2020, 2051).

(Letzte Aktualisierung: 01.01.1970)