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Dolo agit / dolo-agit-Einrede
Hierbei handelt es sich um einen Fall nach § 242 BGB (Grundsatz von Treu und Glauben). Demnach handelt derjenige ohne rechtlich schützenswertes Interesse, der etwas verlangt, was er alsbald zurückzugewähren hätte (siehe dazu auch Grüneberg/Grüneberg, BGB, Kommentar, 82. Aufl. 2023, § 242, Rn. 52).
Siehe etwa BGH, Beschl. v. 18.04.2023 – II ZR 37/22:
„Der Gesellschafter kann gegen die Inanspruchnahme aus einem vor dem 1. November 2008 entstandenen Erstattungsanspruch nach den sog. Rechtsprechungsregeln entsprechend §§ 30, 31 GmbHG in der bis zum 31. Oktober 2008 geltenden Fassung gemäß § 242 BGB einwenden, dass das zu Erstattende im Hinblick auf einen Darlehensrückzahlungsanspruch gleich wieder zurückzugewähren wäre.“
(Letzte Aktualisierung: 16.08.2023)
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Dr. Uwe P. Schlegel
Rechtsanwalt