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Zivilrecht/Zivilprozessrecht

Diligentia quam in suis

Hierbei handelt es sich um einen (verkürzten) Rechtssatz, der der lateinischen Sprache entnommen ist. Es geht um die sog. eigenübliche Sorgfalt, genauer: Der Maßstab für ein Verschulden ist auf die Sorgfalt beschränkt ist, die die betreffende Person in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt. Siehe dazu auch § 277 BGB:

„Wer nur für diejenige Sorgfalt einzustehen hat, welche er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt, ist von der Haftung wegen grober Fahrlässigkeit nicht befreit.“

Fälle, in denen die eigenübliche Sorgfalt eine Rolle spielt, finden sich etwa in § 690 BGB (= unentgeltliche Verwahrung), § 1359 BGB (= Umfang der Sorgfaltspflichten von Ehegatten dem jeweils anderen Ehegatten gegenüber) und § 1664 BGB (= beschränkte Haftung der Eltern bei Ausübung der elterlichen Sorge).

BGH, Urt. v. 15.12.2020 – VI ZR 224/20, NJW 2021, 778 = L&L 2021, 297:

„Durch § 1664 Abs. 1 BGB wird ein verschuldensunabhängiger Anspruch nach § 833 Satz 1 BGB ausgeschlossen.“

Siehe auch unsere Ausführungen zur gestörten Gesamtschuld.

(Letzte Aktualisierung: 30.04.2021)

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