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Zivilrecht/Zivilprozessrecht

Deliktsfähigkeit

Die Deliktsfähigkeit, die in §§ 827 f. BGB geregelt ist, ist die Fähigkeit, eine zum Schadensersatz verpflichtende unerlaubte Handlung (§§ 823 ff. BGB) zu begehen. Dabei ist zwischen Deliktsunfähigkeit, beschränkter Deliktsfähigkeit und Deliktsfähigkeit zu unterscheiden:

Deliktsunfähig sind alle Personen vor Vollendung des siebenten Lebensjahres (§ 828 Abs. 1 BGB) sowie diejenigen, die sich im Zustand der Bewusstlosigkeit oder in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befinden (§ 827 Satz 1 BGB; vgl. auch § 827 Satz 2 BGB).

Beschränkt deliktsfähig sind grundsätzlich Personen, die das siebente, aber nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben. Für eine unerlaubte Handlung sind sie nur verantwortlich zu machen, wenn sie bei Begehung der unerlaubten Handlung die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht hatten (§ 828 Abs. 3 BGB).

Deliktsfähig sind alle übrigen Personen.

(Letzte Aktualisierung: 23.02.2023)