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Deklaratorisches Schuldanerkenntnis
Siehe hierzu etwa OLG München, Urt. v. 19.01.2022 – 1617/21:
„Unter einem deklaratorischen (bestätigenden) Schuldanerkenntnis – einem im Bürgerlichen Gesetzbuch nicht geregelten Vertragstypus – versteht man einen Vertrag, der im Unterschied zum sog. konstitutiven Schuldanerkenntnis den in Frage stehenden Anspruch nicht auf eine neue Anspruchsgrundlage hebt, sondern diesen Anspruch unter Beibehaltung des Anspruchsgrundes dadurch verstärkt, daß er ihn Einwänden des Anspruchsgegners gegen den Grund des Anspruchs entzieht. Entzogen werden dem Anspruchsgegner Einwendungen und Einreden, die bei Abgabe der Erklärung bestanden und ihm bekannt waren oder mit denen er zumindest rechnete. Zweck eines solchen Vertrages ist es, das Schuldverhältnis insgesamt oder zumindest in bestimmten Beziehungen dem Streit oder der Ungewißheit zu entziehen und es (insoweit) endgültig festzulegen (vgl. BGHZ 66, 250, 253 ff und 69, 328, 331; BGH, Urteile vom 13. März 1974 – VII ZR 65/72 – WM 1974, 410; Senatsurteil vom 14. Juli 1981 – VI ZR 304/79 – VersR 1981, 1158 ff., jeweils m.w.Nachw.).´ (BGH, Urteil vom 10. Januar 1984 – VI ZR 64/82 -, Rn. 13, juris).“
(Letzte Aktualisierung: 08.06.2022)
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Dr. Uwe P. Schlegel
Rechtsanwalt