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Bürgschaft / Bürgschaftsvertrag
Die Bürgschaft bzw. der Bürgschaftsvertrag dient in erster Linie der Sicherung einer Forderung des Gläubigers. Gesetzliche Regelungen über den Bürgschaftsvertrag finden sich vor allem in den §§ 765 ff. BGB.
Der Bürgschaftsvertrag ist unter anderem abzugrenzen gegenüber dem Garantievertrag und der Patronatserklärung.
Siehe auch die Ausführungen von Looschelders, Schuldrecht, Besonderer Teil, 11. Aufl. 2016, Rn. 932 ff.
(Letzte Aktualisierung: 13.06.2016)
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Dr. Uwe P. Schlegel
Rechtsanwalt