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Besitzdiener
Siehe dazu § 855 BGB.
OLG Hamm, Urt. v. 11.06.2015 – 5 U 9/15:
„Juristische Personen üben eigenen unmittelbaren Besitz durch ihre Geschäftsführungsorgane und sonstige verfassungsgemäß berufenen Vertreter aus. Mitarbeiter unterhalb der Organebene sind entsprechend § 855 BGB als Besitzdiener anzusehen, deren Sachherrrschaft der juristischen Person zugerechnet wird.“
(Letzte Aktualisierung: 07.03.2023)
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Dr. Uwe P. Schlegel
Rechtsanwalt