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Zivilrecht/Zivilprozessrecht

Beschränkt dingliches Recht

Ein beschränkt dingliches Recht gibt dem Inhaber die Befugnis, die Sache eines anderen in einer bestimmten Weise zu beherrschen. Das Recht ist beschränkt, da es nur einen Teil der Herrschaftsbefugnis über die Sache erfasst und eben nicht wie das Vollrecht „Eigentum“ eine umfassende Herrschaft offeriert (Art. 14 Abs. 1 GG, § 903 BGB). Sie sind dinglich, da diese Rechte gegenüber jedermann geltend gemacht werden können. Sie haben also absolute Wirkung. Im Gegensatz dazu bestehen obligatorische (schuldrechtlich begründete) Rechte nur gegenüber dem jeweiligen Vertragspartner. Gegenüber Dritten entfalten sie keine Wirkung.

Beschränkt dingliche Rechte lassen sich ihrem Inhalt nach in Nutzungsrechte (Nießbrauch, §§ 1030 ff. BGB; Grunddienstbarkeit, §§ 1018 ff. BGB; beschränkt persönliche Dienstbarkeit, §§ 1090 ff. BGB) und Verwertungsrechte (Reallast, §§ 1105 ff. BGB; Grundpfandrechte, §§ 1113 ff. BGB; Pfandrechte an Sachen und Rechte, §§ 1204 ff. bzw. 1273 ff. BGB) unterteilen.

(Letzte Aktualisierung: 05.10.2015)