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Anfechtung
Bei der Anfechtungserklärung handelt es sich um ein einseitiges Rechtsgeschäft. Die aus der Sicht des Anfechtenden „erfolgreiche“ Anfechtung setzt grundsätzlich dreierlei voraus:
- Einen Anfechtungsgrund (= sog. Anfechtungstatbestand),
- eine Anfechtungserklärung sowie
- die Beachtung der für den jeweiligen Anfechtungsgrund maßgeblichen Anfechtungsfrist.
Die Anfechtung besitzt grundsätzlich eine sog. Rückwirkung (§ 142 Abs. 1 BGB).
Für die Anfechtungserklärung gelten zwingend zu beachtende Anfechtungsfristen. Dabei sind v. a. §§ 121, 124 BGB von Bedeutung. Nach § 121 BGB ist unverzüglich, d. h. ohne schuldhaftes Zögern, anzufechten, nach § 124 BGB gilt grundsätzlich eine 1-Jahres-Frist.
Achtung: Die rechtlich wirksame Anfechtung beseitigt die auf Abschluss eines Vertrages gerichtete Willenserklärung und damit den Vertrag als solchen. Dadurch können Ansprüche, die einer vertraglichen Grundlage bedürfen, verloren gehen! Auf die bereits erwähnte Ausnahme des fehlerhaften Arbeitsvertrages sei nochmals hingewiesen.
Schließlich ist immer darauf zu achten, dass die Anfechtungserklärung durch eine hierzu rechtlich ausreichend legitimierte Person abgegeben wird. Das hat etwa für den Fall einer Gesamtvertretung zur Folge, dass die Anfechtungserklärung grundsätzlich nur durch sämtliche zur Gesamtvertretung befugten Personen abgegeben werden kann. Andernfalls droht eine Zurückweisung nach § 174 BGB!
Siehe auch unsere Ausführungen zum Stichwort Bestätigung.
(Letzte Aktualisierung: 17.05.2016)
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Dr. Uwe P. Schlegel
Rechtsanwalt