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Zivilrecht/Zivilprozessrecht

Abnahme / Abnahmefiktion (§ 640 BGB)

Der Abnahme kommt im Werkvertragsrecht eine große Bedeutung zu. Sie ist mit zahlreichen Rechtsfolgen versehen.

Zunächst führt die Abnahme zum Gefahrübergang, d.h. bei zufälligem Untergang oder zufälliger Verschlechterung des Werkes nach der Abnahme ist der Besteller gleichwohl zur uneingeschränkten Zahlung des Werklohns verpflichtet. Weiterhin erlischt der Erfüllungsanspruch des Bestellers aus § 631 Abs. 1 BGB mit der Abnahme. Beginnend mit diesem Zeitpunkt wird der Besteller auf die Rechte nach den §§ 634 ff. BGB verwiesen. Im Hinblick auf diese Rechte folgt aus der Abnahme nach § 634a Abs. 2 BGB der Verjährungsbeginn. Auch hat die Abnahme eine Umkehr der Beweislast zur Folge. Mit der Abnahme trifft die Beweislast für das Vorliegen eines Mangels den Besteller. Schließlich bedeutet Abnahme, dass der Vergütungsanspruch des Werkunternehmers fällig ist.

Um den Werkunternehmer zu schützen, regelt § 640 Abs. 1 BGB eine Abnahmepflicht, sofern nicht nach der Beschaffenheit des Werks die Abnahme ausgeschlossen ist. Im Übrigen gilt nach § 640 Abs. 2 BGB:

„Als abgenommen gilt ein Werk auch, wenn der Unternehmer dem Besteller nach Fertigstellung des Werks eine angemessene Frist zur Abnahme gesetzt hat und der Besteller die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert hat. Ist der Besteller ein Verbraucher, so treten die Rechtsfolgen des Satzes 1 nur dann ein, wenn der Unternehmer den Besteller zusammen mit der Aufforderung zur Abnahme auf die Folgen einer nicht erklärten oder ohne Angabe von Mängeln verweigerten Abnahme hingewiesen hat; der Hinweis muss in Textform erfolgen.“

Siehe zur Neuregelung der Abnahmefiktion im Werkvertragsrecht auch den Beitrag von Bachem/Bürger, NJW 2018, 118.

(Letzte Aktualisierung: 29.01.2018)

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