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Abgabe einer Willenserklärung
Bei der Abgabe einer Willenserklärung ist zwischen einer nicht empfangsbedürftigen und einer empfangsbedürftigen Willenserklärung zu unterscheiden.
a) Eine empfangsbedürftige Willenserklärung gilt als abgegeben, wenn sich der Erklärende der Erklärung entäußert hat. Regelmäßig ist eine solche Erklärung bereits mit der Abgabe wirksam.
b) Bei einer empfangsbedürftigen Willenserklärung kommt es darauf an, dass der Erklärende die Erklärung in Richtung auf den Empfänger in Bewegung setzt und er bei Zugrundelegung normaler Verhältnisse mit dem Zugang beim Empfänger rechnen darf.
(Letzte Aktualisierung: 23.02.2023)
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Dr. Uwe P. Schlegel
Rechtsanwalt