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Werkstattersatzwagen
Hierbei handelt es sich um ein Fahrzeug, das dem Kunden einer Kraftfahrzeugwerkstatt während der Dauer einer Kfz-Inspektion oder auch Kfz-Reparatur zur Verfügung gestellt wird.
Siehe hierzu auch LG Augsburg, Urt. v. 11.03.2022 – 42 S 2769/21 [aus den Entscheidungsgründen]:
„1. Bei einem Werkstattersatzwagen kann jedoch nicht abschließend auf Listen wie die Schwacke-Liste oder den Fraunhofer-Mietspiegel abgestellt werden. Die diesen Listen zugrundliegenden Daten beziehen sich nicht auf Werkstattfahrzeuge, sondern auf Selbstfahrervermietfahrzeuge. Für Werkstattersatzwagen sind die Kosten für die Vorhaltung geringer als für einen gewerblichen Mietwagen (vgl. dazu LG Erfurt, Urteil vom 20.11.2019, 10 O 783/19). Bei Mietwägen sind bsplw. die Versicherungsprämien höher und bei einem Verkauf ist mit höheren Abschlägen zu rechnen.
Die Tarife für Werkstattersatzfahrzeuge liegen in der Regel deutlich unterhalb denen der üblichen Autovermietungen.
- Die über den wirtschaftlich angemessenen Preis hinausgehenden Kosten kann ein Geschädigter aus dem Blickwinkel der subjektbezogenen Schadensbetrachtung nur ersetzt verlangen, wenn er darlegt und erforderlichenfalls beweist, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten und der ihm zumutbaren Anstrengung auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt kein wesentlich günstigerer Tarif zugänglich war (vgl. BGH, NJW 2013, 1539). Denn insoweit geht es nicht um die Verletzung einer Schadensminderungspflicht, für die grundsätzlich der Schädiger die Beweislast trägt, sondern um die Schadenshöhe, die der Geschädigte darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen hat.
- Gemessen an diesen Voraussetzungen hat die Klägerseite die Erforderlichkeit der von ihr geltend gemachten Mietwagenkosten nicht in voller Höhe nachgewiesen.“
(Letzte Aktualisierung: 18.08.2022)
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Katrin Kaiser
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Familienrecht, Fachanwältin für Verkehrsrecht
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