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Überschwemmung (Elementarschadenversicherung)
OLG Frankfurt/M., Urt. v. 01.11.2017 – 7 U 53/16:
„1. Eine Überschwemmung ist ein Zustand, bei dem eine normalerweise trocken liegende Bodenfläche des versicherten Grundstücks von erheblichen Wassermassen bedeckt wird (so auch LG Dortmund, 4. Juli 2012, 2 O 452/11, NJW-RR 2013, 42).
2. Ein in einem Flussbett stehendes Granitwehr erleidet damit keinen von einer Elementarschadensversicherung abgedeckten Überflutungsschaden, wenn die Wehrkrone infolge der durch das Hochwasser verursachten erhöhten Fließgeschwindigkeit und des damit einhergehenden höheren Wasserdrucks beschädigt worden ist. Die geltend gemachte Schadensposition kann nicht vom Versicherungsschutz erfasst werden, da sich hierbei nicht das bedingungsgemäße Risiko einer ´Überschwemmung´ realisiert hat.“
(Letzte Aktualisierung: 07.05.2018)